Namen und Sitz: Der Verein trägt den Namen
OnlineCaviaClub(OCC)
Er hat seinen Sitz in Weinsberg .
Er soll bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung
ins Vereinsregister
eingetragen werden
Zweck und Aufgaben:
Der OnlineCaviaClub (OCC) ist ein Zusammenschluss von Meerschweinchenzüchtern
und Haltern. Er versteht sich vorwiegend als virtuelle Gemeinschaft
und agiert vom Internet aus.
Der OnlineCaviaClub (OCC) verfolgt ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
Beratung und Unterweisung seiner Mitglieder in allen Fragen
der Meerschweinchenhaltung und -zucht,
Förderung der Zusammenarbeit mit den befreundeten Kleintierzucht-
und Meerschweinchenvereinen.
Förderung des Ausstellungswesens und der Öffentlichkeitsarbeit
im Rahmen von Informationsangeboten und Aktionen bei Ausstellungen,
Tierbörsen oder dem Fachhandel.
Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen im Bereich der Notfallhilfe
und
Mitgliederbetreuung
Gemeinnützigkeit
Der OnlineCaviaClub (OCC) ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des OCC dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr und Vereinsämter:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Ämter sind Ehrenämter.
Mitgliedschaft und Beiträge:
Mitglieder können werden:
- volljährige Personen
Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren mit Erlaubnis der/s Erziehungsberechtigten
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Um Mitglied zu werden, benötigt es einen
Internetanschluss und eine gültige E-Mail-Adresse.
In Ausnahmefällen wird auch anderen Personen der Beitritt
gestatten. Darüber entscheidet der Vorstand. Um jedoch
Einladungen zu erhalten und an Abstimmungen teilzunehmen, haben
sich diese Personen selbst um einen öffentlichen Zugang
zu kümmern. (Freunde/Bekannte).
Um die Mitgliedschaft bewirbt man sich durch
die Anmeldung bei der jeweils gültigen E-
Mail-Liste des OCC unter Angabe der vollständigen Anschrift
und des Geburtsdatums.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen
eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb einer Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung
Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten Mitgliederhauptversammlung
entschieden
wird.
Die Mitgliedschaft erwirbt man erst mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
(Eingang).
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht im Falle der Ablehnung
durch den Vorstand nicht.
Die Mitgliedsausweise werden versandt, wenn der Mitgliedsbeitrag
bezahlt ist..
Die Mitgliedschaft endet spätestens zum 15. Februar des
dem Erwerb der Mitgliedschaft
folgenden Jahres, - durch Auflösung des Clubs, - durch
Ausschluss.
Der jährliche Beitrag ist vom 15. Januar an fällig.
Ab September des laufenden Jahres wird der Beitrag halbiert,
ab Mitte November bis zum Jahresende können kostenlose
Schnuppermitgliedschaften vom Vorstand genehmigt
werden.
Ab dem 15. Februar werden alle Mitglieder, welche bis dato noch
nicht gezahlt haben, gelöscht.
Wer den Termin verpasst, muss sich erneut anmelden.
Über die Höhe und Art der Beiträge entscheidet
der Vorstand.
Die Beitragszahlung für ausländische Mitglieder wird
in einer Vereinsordnung geregelt.
Organe des Vereins:
Vorstand
Mitgliederversammlung
.
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer und dem Auslandsbeauftragten.
Die Aufgaben der Tätigkeitsbereiche werden in Vereinsordnungen
geregelt.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, alle anderen
jeweils zu zweit gerichtlich außergerichtlich.
Bei Bankangelegenheiten über einem Wert von 150.- Euro
ist eine gemeinsame Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder
erforderlich. Geschäftsabschlüsse über 500.-
Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Allgemein besteht die Verpflichtung, bei wichtigen Abschlüssen
umgehend per e-mail oder Telefon Rücksprache mit mindestes
einem weiteren Vorstandsmitglied zu halten.
Bevorzugt wird die jeweils vereinsinterne Vorstands-Mailingliste,
welche gleichzeitig als Protokollierung dient. Dem Vorstand
bleibt es überlassen, Änderungen der Listenanbieter
durch Übernahme etc. selbständig vorzunehmen. Die
Mitglieder werden von einer entsprechenden Änderung unverzüglich
per E-mail informiert.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die
Stelle durch einstimmigen Entscheid der übrigen Vorstandsmitglieder
durch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung
besetzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
und mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Einer Tagesordnung
bedarf es nicht. Vorstandsmitglieder des OCC gelten durch die
zwingende Zugehörigkeit zur Vorstandsmailingliste als ständig
anwesend.
Als Vorstandsitzungen gelten persönliche Treffen, ebenso
wie Internetmeetings in einem Chatroom oder die Korrespondenz
über einen vom 1. oder 2. Vorsitzenden bestimmten Zeitraum.
Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vertretungsvorstand,
den regionalen Ausstellungsleitungen und Beisitzern aus den
verschiedenen Tätigkeitsbereichen (jeweils 1 Person). Aufgaben
und Funktion werden in Vereinsordnungen geregelt, deren Ausarbeitung
dem erweiterten Vorstand unterliegt.
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands:
Einberufung der Mitgliederversammlung/ des Vorstands
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlußfassung über Aufnahme/ Ausschlüsse,
Geschäfts- und Vereinsordnung.
Die Ausstellungsleitungen und Tätigkeitsbereichsleitungen
werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an.
Die Mitgliederversammlung
Mindestens 1 mal jährlich findet eine Mitgliederversammlung
statt. Als Mitgliederversammlungen gelten sowohl persönliche
Treffen als auch Treffen im Chatroom oder über eine bestimmte
Zeit im Forum.
Die Einladung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden über die
vereinseigene Mailingliste oder die Zeitschrift Meeri-News
spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Dabei ist die festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugegangen,
sobald die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet (Versammlungsleiter).
Kann kein Vorstandsmitglied teilnehmen, muss die Mitgliederversammlung
neu einberufen werden.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Abstimmungen im Forum geschehen über geheimes Voting.
Es kann auf Antrag auch öffentlich abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung
des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Als anwesend gilt nur, wer sich am Voting beteiligt. Die Erklärung
einer Stimmenthaltung wird ebenfalls als Anwesenheit gewertet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind
unzulässig,
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche
von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst
der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, denn der Kassenwart,
dann der Schriftführer und der Auslandsbeauftragte. Es
gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die zuvor
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit gilt
der Kandidat als gewählt, der im ersten Wahlgang mehr Stimmen
erzielt hat. Liegt auch diesbezüglich Stimmengleichheit
vor, ist eine Losentscheidung zu treffen, über deren Ausgestaltung
der noch amtierende Vorstand entscheidet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Besprechung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
seine Entlastung,
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und mindestens
enthalten muss:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der anwesenden Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit
Die Tagesordnung
Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
.
Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an das SOS-Kinderdorf e.V.
Renatastraße 77 80639 München... , die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein
oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen
hiervon nicht berührt. Es gilt dann die jeweils maßgebliche
gesetzliche Regelung.
Sofern eine solche nicht in Betracht kommt, entscheidet die
Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen zur Satzungsänderung.
Erstellt am 15.12.2000
Geändert/Ergänzt am 04.03.2002
Gezeichnet:
Geändert/Ergänzt am 10.07.2002