OCC - Marbel

 

OnlineCaviaClub e.V.

Satzung


Namen und Sitz: Der Verein trägt den Namen „OnlineCaviaClub“(OCC)
Er hat seinen Sitz in Weinsberg .
Er soll bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung ins Vereinsregister
eingetragen werden

Zweck und Aufgaben:
Der OnlineCaviaClub (OCC) ist ein Zusammenschluss von Meerschweinchenzüchtern und Haltern. Er versteht sich vorwiegend als virtuelle Gemeinschaft und agiert vom Internet aus.
Der OnlineCaviaClub (OCC) verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
Beratung und Unterweisung seiner Mitglieder in allen Fragen der Meerschweinchenhaltung und -zucht,
Förderung der Zusammenarbeit mit den befreundeten Kleintierzucht- und Meerschweinchenvereinen.
Förderung des Ausstellungswesens und der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Informationsangeboten und Aktionen bei Ausstellungen, Tierbörsen oder dem Fachhandel.
Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen im Bereich der Notfallhilfe und
Mitgliederbetreuung

Gemeinnützigkeit
Der OnlineCaviaClub (OCC) ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des OCC dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr und Vereinsämter:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Ämter sind Ehrenämter.

Mitgliedschaft und Beiträge:

Mitglieder können werden:
- volljährige Personen
Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren mit Erlaubnis der/s Erziehungsberechtigten
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Um Mitglied zu werden, benötigt es einen Internetanschluss und eine gültige E-Mail-Adresse.
In Ausnahmefällen wird auch anderen Personen der Beitritt gestatten. Darüber entscheidet der Vorstand. Um jedoch Einladungen zu erhalten und an Abstimmungen teilzunehmen, haben sich diese Personen selbst um einen öffentlichen Zugang zu kümmern. (Freunde/Bekannte).

Um die Mitgliedschaft bewirbt man sich durch die Anmeldung bei der jeweils gültigen E-
Mail-Liste des OCC unter Angabe der vollständigen Anschrift und des Geburtsdatums.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb einer Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten Mitgliederhauptversammlung entschieden
wird.
Die Mitgliedschaft erwirbt man erst mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages (Eingang).
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht im Falle der Ablehnung durch den Vorstand nicht.
Die Mitgliedsausweise werden versandt, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist..
Die Mitgliedschaft endet spätestens zum 15. Februar des dem Erwerb der Mitgliedschaft
folgenden Jahres, - durch Auflösung des Clubs, - durch Ausschluss.

Der jährliche Beitrag ist vom 15. Januar an fällig.
Ab September des laufenden Jahres wird der Beitrag halbiert, ab Mitte November bis zum Jahresende können kostenlose „Schnuppermitgliedschaften“ vom Vorstand genehmigt werden.
Ab dem 15. Februar werden alle Mitglieder, welche bis dato noch nicht gezahlt haben, gelöscht.
Wer den Termin verpasst, muss sich erneut anmelden.
Über die Höhe und Art der Beiträge entscheidet der Vorstand.
Die Beitragszahlung für ausländische Mitglieder wird in einer Vereinsordnung geregelt.

Organe des Vereins:
Vorstand
Mitgliederversammlung
.

Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer und dem Auslandsbeauftragten.
Die Aufgaben der Tätigkeitsbereiche werden in Vereinsordnungen geregelt.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, alle anderen jeweils zu zweit gerichtlich außergerichtlich.
Bei Bankangelegenheiten über einem Wert von 150.- Euro ist eine gemeinsame Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Geschäftsabschlüsse über 500.- Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Allgemein besteht die Verpflichtung, bei wichtigen Abschlüssen umgehend per e-mail oder Telefon Rücksprache mit mindestes einem weiteren Vorstandsmitglied zu halten.
Bevorzugt wird die jeweils vereinsinterne Vorstands-Mailingliste, welche gleichzeitig als Protokollierung dient. Dem Vorstand bleibt es überlassen, Änderungen der Listenanbieter durch Übernahme etc. selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder werden von einer entsprechenden Änderung unverzüglich per E-mail informiert.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Stelle durch einstimmigen Entscheid der übrigen Vorstandsmitglieder durch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandsmitglieder des OCC gelten durch die zwingende Zugehörigkeit zur Vorstandsmailingliste als ständig anwesend.
Als Vorstandsitzungen gelten persönliche Treffen, ebenso wie Internetmeetings in einem Chatroom oder die Korrespondenz über einen vom 1. oder 2. Vorsitzenden bestimmten Zeitraum.
Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vertretungsvorstand, den regionalen Ausstellungsleitungen und Beisitzern aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen (jeweils 1 Person). Aufgaben und Funktion werden in Vereinsordnungen geregelt, deren Ausarbeitung dem erweiterten Vorstand unterliegt.

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands:
Einberufung der Mitgliederversammlung/ des Vorstands
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlußfassung über Aufnahme/ Ausschlüsse, Geschäfts- und Vereinsordnung.
Die Ausstellungsleitungen und Tätigkeitsbereichsleitungen werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an.

Die Mitgliederversammlung
Mindestens 1 mal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Als Mitgliederversammlungen gelten sowohl persönliche Treffen als auch Treffen im Chatroom oder über eine bestimmte Zeit im Forum.
Die Einladung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden über die vereinseigene Mailingliste oder die Zeitschrift „Meeri-News“ spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugegangen, sobald die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet (Versammlungsleiter). Kann kein Vorstandsmitglied teilnehmen, muss die Mitgliederversammlung neu einberufen werden.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Abstimmungen im Forum geschehen über geheimes Voting. Es kann auf Antrag auch öffentlich abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt nur, wer sich am Voting beteiligt. Die Erklärung einer Stimmenthaltung wird ebenfalls als Anwesenheit gewertet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig,
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, denn der Kassenwart, dann der Schriftführer und der Auslandsbeauftragte. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die zuvor die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit gilt der Kandidat als gewählt, der im ersten Wahlgang mehr Stimmen erzielt hat. Liegt auch diesbezüglich Stimmengleichheit vor, ist eine Losentscheidung zu treffen, über deren Ausgestaltung der noch amtierende Vorstand entscheidet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Besprechung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung,
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und mindestens enthalten muss:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der anwesenden Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Tagesordnung
Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
.
Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das SOS-Kinderdorf e.V.
Renatastraße 77 80639 München... , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. Es gilt dann die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelung.
Sofern eine solche nicht in Betracht kommt, entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen zur Satzungsänderung.

Erstellt am 15.12.2000

Geändert/Ergänzt am 04.03.2002
Gezeichnet:

Geändert/Ergänzt am 10.07.2002

 

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